Kongregationen
Unmittelbare Mitglieder des Ordens sind die monastischen Zisterzienserkongregationen, nicht jedoch die einzelnen Klöster, unbeschadet der Vorschrift in art. 8, und die einzelnen Mönche. Daher gehören die einzelnen Mönche mittelbar über das eigene Kloster zur eigenen Kongregation und mittelbar über die Kongregation zum Orden.
(Konstitutionen des Zisterzienserordens, Art.7)

Die monastischen Zisterzienserkongregationen sind Vereinigungen mehrerer rechtlich selbständiger Klöster unter der Leitung des Kongregationskapitels und desselben Oberen, der Präses genannt wird.
(Konstitutionen des Zisterzienserordens, Art.15)